
Im Zusammenhang mit der Sitzung der GV am 29.11.21 habe ich beim Amt angefragt, ob die Sitzung unbedingt öffentlich stattfinden muss, da ja auch dort die Infektionsgefahren nicht allumfassend vermieden werden können. Im Vorfeld wurde immer wieder auf die Kontaktbeschränkungen verwiesen. Warum sollte das nicht auch für solche Treffen gelten. Als Vorschlag hatte ich eine schriftlich Beschlussfassung vorgeschlagen.
Die Antwort auf meinen Vorschlag vom Amt lautete, Zitat: „Umlaufbeschlüsse widersprechen dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen und sind nach der GO nicht zulässig, selbst in Notlagen nicht.“

Das heißt im Umkehrschluss, dass GVertreter:innen gezwungen werden, sich einer unnötigen Gefahrenlage auszusetzen. Nun kann man jenen vorhalten, dass sich dass das ja nicht unbedingt alle antun müssten. Sie können ihre Teilnahme auch absagen. Nur was ist, wenn das im Gegenzug alle tun?
Als ich zu Beginn meiner ehrenamtlichen Tätigkeit die in der Satzung von Idstedt befindlichen Ausschluss der Öffentlichkeit bemängelte und der Antrag auf Änderung von der damaligen Mehrheit von CDU&KWG in der GV abgelehnt wurde, gab ich folgende Erklärung ab:

Die auf der Gemeindevertreterversammlung, am 16.09.1998 beschlossene Hauptsatzung wurde leider nicht vorab in einer Sitzung des Bau – und Umweltausschusses behandelt und diskutiert, obwohl dieser gleichermaßen davon betroffen ist. Der § 46 (7) des kommunalen Verfassungsrechts schlägt an sich eine öffentliche Durchführung der Ausschüsse vor. Die Öffentlichkeit könnte durch Mehrheitsbeschluss bei Dringlichkeit jederzeit kurzfristig, wenn dieses notwendig ist, ausgeschlossen werden. Dadurch wird eine wichtige demokratische Handlung unnötig in die Anonymität gedrängt. Dies müßte m. E. nicht sein. Fast alle Ausschüsse im Amt tagen öffentlich. Nur die in Idstedt nicht. Ich bitte den Ausschuss – nach Ablauf eines Jahres – den gefassten Beschluss neu zu überdenken.
Das damals zuständige Amt intervenierte leider nicht. Erst nach der abgelaufenen Legislatur kam es zu schrittweisen Änderungen. Der Umgang und die Beteiligung der Öffentlichkeit wird heute oft auch noch nach eigenem Gusto gehandhabt. So viel zu den Paradoxien von Vergangenheit und Gegenwart. Wer die Entwicklung der Ankündigungen, Umsetzungen, Kontrollen und Nachverfolgungen von Corona-Maßnahmen verfolgt, entdeckt noch weitere Parallelen.

Das Amt steht nur nach telefonischer Voranmeldung der Öffentlichkeit zur Verfügung. Umfangreicher Hygienemaßnahmen müssen befolgt werden. Im Interesse der Mitarbeiter und Anwesenden ist dies auch verständlich.
Ungeklärt ist m. E. die Frage, warum muss die Gemeindevertretung immer öffentlich tagen muss. In den Beschlussfindungsprozess kann diese auch im Rahmen einer Video-Konferenz Mitwirkungsmöglichkeiten erhalten.